Gesetze / Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz
AuslPflVG§ 15 Ausnahmen vom Erfordernis zum Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises; Verordnungsermächtigung
Stand: 17.04.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuslPflVG%202024/15#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der obersten Landesbehörden für Fahrzeuge im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie 2009/103/EG Ausnahmen von der Pflicht des Fahrers zum Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises nach § 12 Absatz 1 vorsehen, soweit die Europäische Kommission in Bezug auf diese Fahrzeuge
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuslPflVG%202024/15#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der obersten Landesbehörden für andere Fahrzeuge als solche im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie 2009/103/EG Ausnahmen von der Pflicht des Fahrers zum Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises nach § 12 Absatz 1 vorsehen, soweit eine Schadenregulierung für Schadensfälle im Inland durch das Deutsche Büro Grüne Karte nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 aufgrund des gewöhnlichen Standorts des Fahrzeugs im Gebiet eines bestimmten Staates gewährleistet ist.