Gesetze / Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz

AuslPflVG

§ 15 Ausnahmen vom Erfordernis zum Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises; Verordnungsermächtigung

Stand: 17.04.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuslPflVG%202024/15#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der obersten Landesbehörden für Fahrzeuge im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie 2009/103/EG Ausnahmen von der Pflicht des Fahrers zum Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises nach § 12 Absatz 1 vorsehen, soweit die Europäische Kommission in Bezug auf diese Fahrzeuge

1.
nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2009/103/EG das Bestehen der dort vorgesehenen Übereinkunft festgestellt hat oder
2.
nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2009/103/EG bestimmt hat, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Vorlage einer gültigen Grünen Karte oder einer Bescheinigung über den Abschluss einer Grenzversicherung nicht mehr verlangen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuslPflVG%202024/15#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der obersten Landesbehörden für andere Fahrzeuge als solche im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie 2009/103/EG Ausnahmen von der Pflicht des Fahrers zum Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises nach § 12 Absatz 1 vorsehen, soweit eine Schadenregulierung für Schadensfälle im Inland durch das Deutsche Büro Grüne Karte nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 aufgrund des gewöhnlichen Standorts des Fahrzeugs im Gebiet eines bestimmten Staates gewährleistet ist.

§ 14 § 16